Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 29 Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung

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§ 29 Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung   

Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Monaten bewilligen, wenn die Ausbildung im dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten steht, dass ausreichende Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden. Ein weiterer Urlaub zu einem solchen Zweck darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs aus diesem Anlass gewährt werden.


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