Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 16* Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung

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§ 16* Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung  

Beamte, die
1. überwiegend
a) in der Tuberkulosenfürsorge tätig sind oder
b) mit infektiösem Material arbeiten oder
c) ansteckend Kranke ärztlich oder pflegerisch betreuen oder
d) dem Einfluss ionisierender Strahlen oder von Neutronen ausgesetzt sind oder
2. in Maßregelvollzugseinrichtungen der Psychiatrie tätig sind und überwiegend in unmittelbarem Kontakt mit psychisch kranken Personen stehen,
erhalten einen Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen. Der Zusatzurlaub wird, auch wenn mehrere der in Satz 1 genannten Gründe zusammentreffen, nur einmal gewährt. Als überwiegend ist eine Beschäftigung anzusehen, die in den letzten sechs Monaten vor dem Urlaubsantritt mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht

*Nach Artikel 2 d. LVO v. 21. 9. 1999 (GVBl. S. 266) bleibt der Anspruch auf 4 Tage Zusatzurlaub nach dem bisherigen § 16 Satz 1 Nr. 2 UrlVO für die Beamten, die am 1. 10. 1999 in psychiatrischen Einrichtungen außerhalb des Maßregelvollzugs tätig sind und überwiegend in unmittelbarem Kontakt mit den Kranken stehen, bis zur Beendigung dieser Beschäftigung bestehen.


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