Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 24 Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen

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§ 24 Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen   

Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478) in der jeweils geltenden Fassung und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und Einsätzen der Feuerwehr sowie der anderen in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen. Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 27.


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