Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 11a Kinderbetreuung

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§ 11a Kinderbetreuung

(1) Der Beamte kann auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 8 Abs. 1, der den für einen Zeitraum von vier Wochen benötigten Erholungsurlaub übersteigt, ansparen, solange ihm für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.
(2) Der angesparte Urlaub verfällt mit Ablauf des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Urlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.
(3) Der angesparte Urlaub ist nach Stunden zu berechnen; hierbei ist jeder nach § 8 Abs. 1 zustehende Urlaubstag mit einem Fünftel der für die Zeit des Ansparens maßgebenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu bewerten.


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