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§ 7 Dienst in Bereitschaft und Rufbereitschaft
(1) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die oder der Dienstvorgesetzte abweichend von § 2 Abs. 1 die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängern. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt.
(2) Für die Zeit einer Rufbereitschaft ist zu einem Achtel Zeitausgleich zu gewähren. Bei der Berechnung sind die Zeiten der Rufbereitschaft und des Zeitausgleichs auf volle Stunden auf- oder abzurunden. Die oberste Dienstbehörde kann einen von Satz 1 abweichenden Umfang des Zeitausgleichs vorsehen.