Arbeitszeitverordnung von Rheinland-Pfalz: § .1 Geltungsbereich

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten ( § 3 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) mit Ausnahme der in § 1 Satz 1 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung genannten Lehrkräfte.
(2) Die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf ( § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG) ist entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen festzulegen.



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