Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Landesbesoldung von Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 für verfassungswidrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen, die zun hohen Nachzahlungen führen wird). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) wird es  hohe Nachzahlungen geben (Medienberichten zufolge können alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro,rechnen. Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Arbeitszeitverordnung von Rheinland-Pfalz: § 4 Arbeitstage

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Zur Übersicht der Arbeitszeitverordnung des Landes Rheinland-Pfalz

§ 4 Arbeitstage

(1) Arbeitstage sind die Werktage mit Ausnahme des Samstags. Soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern, kann für einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen oder Tätigkeiten etwas anderes bestimmt werden.
(2) Gesetzliche Feiertage sowie Heiligabend und Silvester sind dienstfrei. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei besonderen Anlässen kann die Landesregierung und bei örtlich bedingten Ausnahmefällen die oberste Dienstbehörde anordnen, dass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen ganz oder teilweise ausfällt. Hierbei ist festzulegen, ob die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzuarbeiten oder ausnahmsweise auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Für die Landtagsverwaltung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.
(4) Die Dienststellenleitung kann bestimmen, dass an Rosenmontag oder Fastnachtsdienstag oder an beiden Tagen dienstfrei ist, soweit es die dienstlichen Verhältnisse gestatten. Die ausfallende Arbeitszeit ist innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzuarbeiten.
(5) Der Wechselschichtdienst ( § 18 Abs. 1 Satz 1 der Urlaubsverordnung - UrlVO -) umfasst auch die dienstfreien Tage.


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