Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Landesbesoldung von Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 für verfassungswidrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen, die zun hohen Nachzahlungen führen wird). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) wird es  hohe Nachzahlungen geben (Medienberichten zufolge können alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro,rechnen. Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Arbeitszeitverordnung von Rheinland-Pfalz: § 10 Dienstreisen

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Zur Übersicht der Arbeitszeitverordnung des Landes Rheinland-Pfalz

§ 10 Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am Geschäftsort als Arbeitszeit, es sei denn, dass während der Reise- oder Wartezeiten Dienst verrichtet wird; Zeiten, in denen ein Kraftfahrzeug gelenkt wird, gelten als Arbeitszeit. Jeder Tag der Dienstreise wird jedoch mit der auf ihn entfallenden Arbeitszeit bewertet, wenn diese infolge der Nichtberücksichtigung von Reise- und Wartezeiten nicht erreicht würde; bei gleitender Arbeitszeit ist ein Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zugrunde zu legen.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung sind auch die Reise- und Wartezeiten, die im Falle einer Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 2 als Arbeitszeit zu bewerten wären, auf die Arbeitszeit anzurechnen.
(3) Überschreiten die nicht anrechenbaren Reise- und Wartezeiten im Monat ein Viertel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wird für die Hälfte dieser Zeiten Zeitausgleich gewährt. Wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 erfüllt sind, gilt Satz 1 auch in den Fällen, in denen ein Viertel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird.


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