Rund um die Beihilfe im Land Rheinland-Pfalz (A-B-C der Beihilfe)

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Rund um die Beihilfe im Land Rheinland-Pfalz (A-B-C der Beihilfe)

 

Allgemeines zur Beihilfe

Nach § 45 Beamtenstatusgesetz hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Diese Fürsorgepflicht wird durch § 66 Landesbeamtengesetz (LBG) vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) konkretisiert. Ausfluss dieser Fürsorgepflicht ist die Gewährung von Beihilfen zu medizinisch notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen
- in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen,
- für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten,
- bei dauernder Pflegebedürftigkeit sowie
- in Fällen einer Empfängnisregelung, einer künstlichen Befruchtung, eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation

im Rahmen der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.

Der Beihilfestelle des Landesamtes für Finanzen mit Hauptsitz in Koblenz und einer Außenstelle in Neustadt an der Weinstraße obliegt die Zahlbarmachung dieser Beihilfen. Neben der Zuständigkeit für die unmittelbaren Landesbediensteten werden hier auch die Beihilfeangelegenheiten der Ministerinnen und Minister, der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und der Landtagsabgeordneten des Landes Rheinland-Pfalz sowie der Bediensteten von verschiedenen Fremdarbeitgeberinnen und -arbeitgebern (wie zum Beispiel Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts, verschiedene Landesbetriebe) bearbeitet.


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Red 20250909 

 

 

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