Besoldung Rheinland-Pfalz
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .99a Ersatz von Schäden bei Gewaltakten

Taschenbuch für Beamtinnen und Beamte:

Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung 


NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte



Zur Übersicht des landesbeamtengesetzeses von Rheinland-Pfalz

§ 99a Ersatz von Schäden bei Gewaltakten    

Werden durch einen Gewaltakt, der sich gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen richtet, Sachen eines Beamten, seiner Familienangehörigen oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen beschädigt oder zerstört oder kommen sie abhanden, ist hierfür Ersatz zu leisten, wenn der Beamte von dem Gewaltakt in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung betroffen ist. Soweit der Dienstherr des Beamten Ersatz geleistet hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der Geschädigten geltend gemacht werden.


mehr zu: Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz
  Startseite | www.besoldung-rheinland-pfalz.de | Impressum   © 2012 Sandra Tillmann