Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .96 Unwirksame Vereinbarungen, Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- und Versorgungsbezüge

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§ 96 Unwirksame Vereinbarungen, Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- und Versorgungsbezüge    

(1) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zwecke abgeschlossen werden.
(2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden.


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