Besoldung Rheinland-Pfalz |
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§ 79 Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Ministerpräsidenten annehmen. Unberührt bleiben weiter gehende bundesgesetzliche Vorschriften.