Besoldung Rheinland-Pfalz
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Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .79 Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen

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§ 79 Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen    

Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Ministerpräsidenten annehmen. Unberührt bleiben weiter gehende bundesgesetzliche Vorschriften.


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