Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .59 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des landesbeamtengesetzeses von Rheinland-Pfalz

§ 59 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze    

Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit kann auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
1. das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.


mehr zu: Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-rheinland-pfalz.de © 2024