Besoldung Rheinland-Pfalz
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .44a Ausbildungskosten

Taschenbuch für Beamtinnen und Beamte:

Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung 


NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte



Zur Übersicht des landesbeamtengesetzeses von Rheinland-Pfalz

§ 44 Wirkungen der Entlassung    

(1) Das jeweils zuständige Ministerium kann für seinen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die dem Dienstherrn über die Anwärterbezüge hinaus entstandenen Kosten der Ausbildung zurückgefordert werden, wenn der Beamte im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes ein Studium an einer landeseigenen Fachhochschule abgeschlossen hat und das Beamtenverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Beamten vor Ablauf von fünf Jahren nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe endet.
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Rückforderung von Ausbildungskosten zu regeln sowie die Art und Höhe der für eine Rückforderung in Betracht kommenden Ausbildungskosten festzulegen.

c) Verlust der Beamtenrechte


mehr zu: Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz
  Startseite | www.besoldung-rheinland-pfalz.de | Impressum   © 2012 Sandra Tillmann