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§ 31 Anrechnung auf die Probezeit
Auf die Probezeit eines anderen Bewerbers kann die im öffentlichen Dienst verbrachte Zeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amte der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Jedoch müssen auch bei Anrechnung von Dienstzeiten im
1. mittleren Dienst mindestens ein Jahr,
2. gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre,
3. höheren Dienst mindestens drei Jahre
4. als Probezeit abgeleistet werden.
4. Abordnung und Versetzung