Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 246 Notariatsbeamte in der Pfalz

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§ 246 Notariatsbeamte in der Pfalz         

Das für die Rechtspflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverhältnisse der Notariatsbeamten und deren Hinterbliebenen durch Rechtsverordnung näher zu regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Bestimmungen enthalten über
1. die Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde und die Aufsichtsbehörden,
2. die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens.


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