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Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .23 Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den mittleren Dienst

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§ 23 Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den mittleren Dienst   

Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind zu fordern
1. mindestens
a) der Abschluss einer Realschule oder
b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und entweder eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
c) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens 18 Monaten,
3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.


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