Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 229 Ruhegehaltfähige Dienstzeit und Ruhegehaltsätze nach früherem Recht

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§ 229 Ruhegehaltfähige Dienstzeit und Ruhegehaltsätze nach früherem Recht       

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge derjenigen Beamten, die am Tage vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Beamtenverhältnis gestanden haben, berechnen sich aus dem bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestehenden Beamtenverhältnis nach bisherigem Recht, sofern dies für den Beamten günstiger ist. Dienstzeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind jedoch nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge darf jedoch 75 v. H. nicht übersteigen.


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