Besoldung Rheinland-Pfalz |
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§ 190 Anwendung des Hochschulgesetzes und des Verwaltungshochschulgesetzes
Für beamtete Hochschullehrer, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht das Hochschulgesetz oder das Verwaltungshochschulgesetz etwas anderes bestimmt.