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Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .17 Wirksamkeit von Amtshandlungen

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§ 17 Wirksamkeit von Amtshandlungen   

Ist die Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 14 Abs. 4) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 16 Abs. 1) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die gezahlten Dienst- und Versorgungsbezüge sowie sonstige Leistungen können belassen werden.

3. Laufbahnen
a) Allgemeines


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