Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .14 Nichtigkeit der Ernennung

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§ 14 Nichtigkeit der Ernennung   

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme hiervon nicht zugelassen war oder
2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.
(3) Die Ernennung eines durch Wahl zu berufenden Beamten ist auch nichtig, wenn die der Ernennung zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes dem Ernannten jede weitere Fortführung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit nach Absatz 1 ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.


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