Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 104 Dienstzeugnis

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§ 104 Dienstzeugnis    

Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Nachweis eines berechtigten Interesses auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

4. Mitwirkung der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände


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