Arbeitszeitverordnung von Rheinland-Pfalz: § .5 Verteilung der Arbeitszeit

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§ 5 Verteilung der Arbeitszeit

(1) Soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die regelmäßige Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1) ungleichmäßig auf die einzelnen Abschnitte (Arbeitstage, Wochen, Monate) des der Berechnung des Durchschnitts nach § 2 Abs. 1 zugrunde gelegten Zeitraums (Bezugszeitraum) verteilen. Der Bezugszeitraum darf höchstens ein Jahr umfassen.
(2) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann die ermäßigte Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1) ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; dabei muss innerhalb von vier Wochen die auf diesen Zeitraum entfallende Arbeitszeit erbracht werden. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden, wenn hierfür auch ein dienstliches Interesse gegeben ist oder die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 erfüllt sind; der Zeitraum, in dem keine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht, darf dabei höchstens sechs Wochen betragen.


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