Besoldung Rheinland-Pfalz |
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Zur Übersicht der Arbeitszeitverordnung des Landes Rheinland-Pfalz
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten ( § 3 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) mit Ausnahme der in § 1 Satz 1 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung genannten Lehrkräfte.
(2) Die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf ( § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG) ist entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen festzulegen.