Besoldung und Besoldungstabellen für Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz ab 01.12.2022

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Richterbesoldung des Landes Rheinland-Pfalz

.

Besoldungsordnung R

Gültig ab 01.12.2022

Besol-
dungs-
gruppe
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11  12
R1 4.523,95  4.728,73 4.836,54 5.114,62 5.392,72 5.670,78 5.948,88 6.226,95 6.505,06 6.783,13 7.061,20  7.339,34
R2     5.502,23 5.780,29 6.058,38 6.336,46 6.614,54 6.892,66 7.170,73 7.448,76 7.726,89  8.004,94
R3 8.803,61                                                                                         
R4 9.317,67
R5 9.907,46
R6 10.464,36
R7 11.006,15
R8 11.570,77
R9 12.271,85

 

Ab dem 1. Dezember 2022 wurde die erste Erfahrungsstufe in den Besoldungsordnung R gestrichen.

 

Redaktioneller Hinweis
Neben dem Grundgehalt der Tabelle R haben Richterinnen und Richter - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - auch Anspruch auf den Familienzuschlag

Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte des Landes Rheinland-Pfalz

Die Regelungen zum Familienzuschlag sind in Bund und Ländern unterschiedlich. Für Rheinland-Pfalz gelten folgende Beträge:

 

Familienzuschlag

Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)

 

Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBesG                                                                                                    

77,11

Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG

a) für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind je

b) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind je

*) Der Betrag von 5,46 Euro ist für jedes Kind, für das der oder dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat ein Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 9 Abs. 1 LBesG auszunehmen

 

216,32*

605,00

Erhöhungsbeträge für die BesGr. A 5

Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich

a) für das erste zu berücksichtigende Kind um je

b) für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

 

 

5,32

15,98

Mietenstufenabhängige Aufstockungsbeträge

Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich für das dritte Kind
und jedes zu berücksichtigende Kind

a) in der Mietenstufe V um je

b) in der Mietenstufe VI um je

c) in der Mietenstufe VII um je

Maßgeblich für die Zuordnung sind die für die Wohngemeinde der Bezügeempfängerin oder des Bezügeempfängers gemäß § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes in Verbindung nit § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung geltenden Mietenstufen. Als Wohngemeinde gilt der Ort der Hauptwohnung im Sinne von § 21 Abs. 2 und 4 und § 22 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes, was auf Anforderung durch eine amtliche Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes nachzuweisen ist. Ändert sich die Hauptwohnung, gilt die der bisherigen Wohngemeinde zugeordnete Mietenstufe bis zum letzten Tag des Monats, welcher in der amtlichen Meldebestätigung als Auszugsmonat benannt ist, und die der neuen Wohngemeinde zugeordnete Mietenstufe ab dem ersten Tag des Monats, der dem in der amtlichen Meldebestätigung genannten Einzugsmonat folgt.

 



19,00

43,00

68,00

Anrechnungsbetrag nach § 41 Abs. 5 LBesG

– in den BesGr. A 5 bis A 8

– in den BesGr. A 9 bis A 12


129,22

137,18

 

Sonderzuschlag zum Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro)

BesGr             stufe
  2 3 4 5 6 7 8
A 5 389,00 328,00 267,00 206,00 145,00 84,00 23,00
A 6 370,00 303,00 236,00 169,00 102,00 35,00  
A 7 314,00 231,00 148,00 65,00      
A 8 229,00 158,00 51,00        
A 9 110,00            

 

 


 

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Ab hier die Tabellenwerte der Vorjahre

Besoldungsordnung R ab 01. März 2010

Besol-
dungs-
gruppe
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Lebensalter
27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R1 3.434,86 3.590,33 3.672,19 3.883,32 4.094,46 4.305,59 4.516,74 4.727,87 4.939,02 5.150,17 5.361,27 5.572,44
R2     4.177,62 4.388,74 4.599,87 4.811,02 5.022,16 5.233,31 5.444,44 5.655,54 5.866,71 6.077,81
 
R3 6.684,23                                                                                         
R4  7.074,52
R5  7.522,32
R6  7.945,15
R7  8.356,50
R8  8.785,21
R9  9.317,51
R10  

 

 


 

Red 20230520

 

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